Satzung

Bogensportverein Hohe Heide e.V. – Satzung

§ 1 Name – Rechtsform – Sitz

Der Verein führt den Namen „Bogensportverein Hohe Heide“ und hat seinen Sitz in 29643 Neuenkirchen-Sprengel.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Bogensportverein Hohe Heide e.V .“, im folgenden „Verein“ genannt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Soltau.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Bogensports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Veranstaltung von Wettkämpfen. Besonders gefördert werden soll die Jugendarbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil an seinem Vermögen.
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsarbeiten, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Einstufung der Mitglieder in
1. Ehrenmitglieder (von der Beitragspflicht befreit)
2. aktive Mitglieder
3. Familienmitglieder
4. jugendliche Mitglieder
5. passive Mitglieder

Die Einstufung in die jeweilige Mitgliedergruppe unterliegt dem Vereinsbeschluss.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Eintritt der Mitglieder
Der Antrag auf Aufnahme hat durch eine schriftliche Eintrittserklärung zu erfolgen. Für Minderjährige muss die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden.

Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende (31.03./30.06./30.09. bzw. 31.12. eines Jahres) möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist mit Ablauf des jeweiligen Quartals rechtskräftig.
Bei Minderjährigen kann der Austritt nur durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

Ausschluss der Mitglieder
Der Ausschluss aus dem Verein kann wegen unehrenhafter Handlungen, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins oder Nichtzahlung der Beiträge erfolgen.

Einspruchsfrist gegen Vorstandsbeschluss
Über den Ausschluss bzw. Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem Betroffenen steht eine Einspruchsfrist von 14 Tagen zu. Die Sache wird bei Anwesenheit des betreffenden Mitglieds auf der nächsten Vorstandssitzung erneut verhandelt. Die letzte Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Rückgabe von Vereinseigentum
Die Vereinszeichen dürfen von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht geführt werden.
Im Besitz befindliches Vereinseigentum muss zurückgegeben werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben (stimmberechtigt sind die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben).

§ 6 Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßstab eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. In außergewöhnlichen Fällen können außer den regelmäßigen Beiträgen besondere Umlagen erhoben werden. Die Umlage muss durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden. Beiträge und Aufnahmegebühren werden von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören im Sinne §26 BGB an:
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Kassenwart/in

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter einer Einhaltungsfrist von 8 Tagen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per eMail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiung
b) Aufgaben des Vereins
c) Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
d) Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine ⅔ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 11 Beurkundungen und Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Neuenkirchen mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke in der Gemeinde Neuenkirchen zu verwenden.

Mitgliederliste des Bogensport Hohe Heide

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17. Februar 2011 verlesen und einstimmig angenommen.